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Art. 1 § 12

Fassungen
01.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1201.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 908/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

Paragraph 12, (1) Jede Standortänderung, bei beweglichen Anlagen jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes, sowie jede technische Änderung der Anlage bedarf, soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, der vorherigen Bewilligung des zuständigen Fernmeldebüros.

  1. Absatz 2,Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
    1. Ziffer eins
      zur Sicherheit des öffentlichen Fernmeldeverkehrs,
    2. Ziffer 2
      aus technischen oder betrieblichen Belangen oder
    3. Ziffer 3
      aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmeldevertragsrechtes
    notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.
  2. Absatz 3,Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Absatz 2, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12153591

Alte Dokumentnummer

N9199318274L