Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12Artikel eins, Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 12. (1) Jede Standortänderung, bei beweglichen Anlagen jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes, sowie jede technische Änderung der Anlage bedarf, soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, der vorherigen Bewilligung des zuständigen Fernmeldebüros.Paragraph 12, (1) Jede Standortänderung, bei beweglichen Anlagen jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes, sowie jede technische Änderung der Anlage bedarf, soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, der vorherigen Bewilligung des zuständigen Fernmeldebüros.
(2)Absatz 2,Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
zur Sicherheit des öffentlichen Fernmeldeverkehrs,
aus technischen oder betrieblichen Belangen oder
aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmeldevertragsrechtes
notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.
(3)Absatz 3,Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Absatz 2, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Dokumentnummer
NOR12153591
Alte Dokumentnummer
N9199318274L